HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Haftung nach der Lieferung, jetzt und in Zukunft

Wann kann ich die Garantieregelung in Anspruch nehmen? Und wenn das nicht (mehr) möglich ist, kann ich mich dann noch auf die Regelung für versteckte Mängel berufen? Die im Baugewerbe geltenden Regeln für die Haftung des Auftragnehmers für Mängel können viele Fragen aufwerfen. In diesem Artikel werden die geltenden Vorschriften kurz erläutert. Allerdings werden derzeit neue Verordnungen zu diesem Thema ausgearbeitet. Vielleicht kann hier mehr Klarheit geschaffen werden.

 

Bürgschaftsregelung | § 22 UAV 2012

Abschnitt 22 der Einheitlichen Verwaltungsvorschriften 2012 (im Folgenden: UAV 2012) regelt die Haftung des Auftragnehmers nach Ablieferung des Werks. Diese Regelung gilt, sofern die Spezifikationen nichts anderes vorsehen. Dass eine Garantie für einen oder mehrere Teile des Werks besteht, muss aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen, da in § 22 selbst keine Garantie gegeben wird. Ein Auftragnehmer muss daher besonders auf Abweichungen in den Spezifikationen hinsichtlich des Umfangs der gewährten Garantie achten. Die Garantie tritt in Kraft, wenn das garantierte Teil fertiggestellt oder geliefert ist, und zwar für den in den Spezifikationen angegebenen Zeitraum.

 

Die Beweislast liegt beim Kunden

In § 22 UAV 2012 ist geregelt, dass der Auftragnehmer nur solche Mängel zu beseitigen hat, bei denen der Auftraggeber glaubhaft macht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Umstand zurückzuführen sind, der dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Der Auftraggeber kann sich daher nicht auf die bloße Feststellung des Vorliegens eines Mangels beschränken. Er muss glaubhaft machen, dass ein aufgetretener Mangel wahrscheinlich auf eine mangelhafte Qualität oder eine fehlerhafte Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Wenn der Mangel, auf den sich die Garantie bezieht, entdeckt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung zu melden. Mit der Garantie hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf die erste Aufforderung des Auftraggebers hin so schnell wie möglich zu beheben.

 

Vermeiden Sie Unklarheiten in der Garantie

Um eine Diskussion über die Bedeutung und den Umfang der Garantie zu vermeiden, ist es wichtig, eine Garantiebestimmung so präzise wie möglich zu formulieren. Besteht Unklarheit über den Umfang der gewährten Garantie, muss das Gericht die Garantiebestimmungen auslegen. Diese Auslegung wird in der Regel zu Ungunsten des Verfassers ausfallen.

 

Achten Sie auf den Wortlaut der Garantie

Das Vorhandensein einer Garantie bedeutet nicht, dass es nicht mehr möglich ist, einen anderen Grund geltend zu machen. Eine Klage z.B. wegen schuldhafter Unzulänglichkeiten oder versteckter Mängel ist sowohl während der Garantiezeit als auch nach Ablauf der Garantiezeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, eine Garantiebestimmung ist sehr spezifisch formuliert, wie in folgendem Beispiel aus der Rechtsprechung: "Während der Garantiezeit darf der keramische Belag keine Abplatzungen, Lochfraß, Blasenbildung oder andere Unvollkommenheiten, wie z. B. abgebrochene Keramikstücke, aufweisen. Während der Garantiezeit muss der Korrosionsschutz des Grundwerkstoffs an einer noch glatten und ebenen Oberfläche des keramischen Belags erkennbar sein, die auch frei von Rostpartikeln des Grundwerkstoffs sein muss. Das Vorhandensein letzterer weist auf (unzulässige) Poren in der Abdeckung hin". [1] Wird eine Gewährleistungsregelung in ähnlicher Weise formuliert, kann dies dazu führen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer im Hinblick auf die konkret beschriebenen Mängel nicht mehr erfolgreich nach der versteckten Mängelregelung des § 12 UAV 2012 in Anspruch nehmen kann. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die darin enthaltene Frist von grundsätzlich 5 Jahren abgelaufen ist oder nicht. Eine konkret beschriebene Garantie kann sich daher zu Gunsten des Auftragnehmers auswirken, so dass er nach Ablauf der Garantiezeit nicht mehr für die garantierten Eigenschaften haftet. Ein Kunde hingegen wäre gut beraten, die geforderten Garantien nicht zu spezifisch zu beschreiben und bei der Abfassung einer Garantieklausel eine allgemeine Formulierung zu wählen. Beide Parteien sollten sich daher über Inhalt, Umfang und Bedeutung der Garantiebestimmungen im Klaren sein.

 

Garantie ist kein Freispruch

Darüber hinaus ist es ratsam, dass der Auftraggeber im Vertrag und in den begleitenden Spezifikationen ausdrücklich darauf hinweist, dass die Garantie nicht als Entlastung gedacht ist. Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Garantie die Haftung des Auftragnehmers nach § 12 UAV 2012 nach Ablauf der Garantiezeit nicht ausschließt.

 

Zusammentreffen von Gewährleistungsmangel und verstecktem Mangel

Nach Ablauf der Garantiezeit kann sich der Kunde nicht mehr auf einen Mangel berufen, der von der Garantie abgedeckt war. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer aber dennoch wegen eines versteckten Mangels in Anspruch nehmen.

Verborgene Mängelverordnung | § 12 UAV 2012 und das Zivilgesetzbuch

12 des UAV 2012 regelt die Haftung des Auftragnehmers nach der Lieferung. Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer nach dem Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr für Mängel am Werk haftet. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vergabe von Aufträgen. Die Regelung des § 12 UAV 2012 ist jedoch weiter gefasst und besagt, dass der Auftragnehmer für Mängel, die durch das Werk verursacht werden, nicht haftet.

die die Geschäftsleitung bei der Ausführung (und somit nicht nur bei der Kontrolle der Arbeiten im Rahmen ihrer Lieferung) unter genauer Überwachung vernünftigerweise hätte erkennen können, bleibt der Auftragnehmer haftbar. Der Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass der UAV 2012 (im Gegensatz zur Regelung im Zivilgesetzbuch) auf der Überwachung beruht, die im Namen des Auftraggebers während der Ausführung der Arbeiten ausgeübt wird. In der Praxis wird jedoch häufig gewählt, diese Regelung vertraglich einzuschränken oder auszuschließen.

 

Versteckter Mangel

Ein versteckter Mangel ist ein Mangel am Werk, aber ein Mangel ist nicht immer ein versteckter Mangel. Ein versteckter Mangel kann dem Auftragnehmer zugerechnet werden (a), der trotz sorgfältiger Überwachung durch die Geschäftsleitung vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (b) und der dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung mitgeteilt wurde (c). Für versteckte Mängel haftet der Auftragnehmer auch nach der Lieferung. Die Beschreibung von versteckten Mängeln ist häufig Gegenstand von Diskussionen und hat zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Vielleicht kann ein neues Gesetz mehr Klarheit schaffen!

Neues Gesetz: Ausweitung der Haftung des Auftragnehmers

Am 25. Juni 2014 wurde das Gesetz zur Qualitätssicherung im Bauwesen veröffentlicht. Ziel dieser Verordnung ist es, die Bauqualität zu verbessern, die Eigenverantwortung der Bauherren für die Bauqualität zu stärken und die Position der Bauherren zu verbessern. Die Position des Auftraggebers kann durch eine Anpassung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung des Auftragnehmers für versteckte Mängel verbessert werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeit, den Auftragnehmer für verborgene Mängel haftbar zu machen, mit dem Ergebnis, dass der Auftraggeber in der Diskussion mit dem Auftragnehmer über dessen Haftung für begangene Fehler eine stärkere Position hat.

 

Stärkere Position des Auftraggebers

Um eine ausgewogenere Verteilung der Haftung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erreichen, wird vorgeschlagen, die gesetzliche Regelung um eine Bestimmung über die Vergabe von Bauleistungen zu erweitern. Die neue Bestimmung (Abschnitt 7:758 (4) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) sieht vor, dass der Auftragnehmer für Mängel haftet, die bei der Übergabe des Werks nicht entdeckt wurden, es sei denn, diese Mängel sind nicht auf den Auftragnehmer zurückzuführen. Die derzeitige Regelung in Abschnitt 7:758 (3) des DCC gilt weiterhin für Aufträge, die keine Bauarbeiten betreffen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Mängel, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise nicht entdecken konnte. Der neue Absatz 4 bedeutet eine deutliche Verschärfung der Haftung des Auftragnehmers nach der Lieferung. Der Gesetzentwurf schlägt vor, einen versteckten Mangel bei der Vergabe von Bauleistungen als einen Mangel zu definieren, der zum Zeitpunkt der Übergabe der fertigen Bauleistung nicht entdeckt wurde. Das Übergabeprotokoll dient als Nachweis für die bei der Übergabe festgestellten Mängel.

 

Obligatorisches Recht für Privat- und Firmenkunden

Um zu verhindern, dass diese Verbesserung der Position des Kunden in Verträgen zunichte gemacht wird, enthält der Gesetzentwurf eine Bestimmung, dass davon nicht zu Lasten des privaten Kunden abgewichen werden kann. Geschäftskunden können nur im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regelung abweichen. Dies muss dann ausdrücklich in die Vertragsvereinbarung aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf wurde am 15. April 2016 im Unterhaus des Parlaments eingereicht. Es ist vorgesehen, dass das Gesetz ab dem 1. Januar 2017 schrittweise in Kraft tritt.

Noch Fragen?

Möchten Sie mehr über Garantien im Baugewerbe und die Verordnung über versteckte Mängel erfahren oder haben Sie Fragen zu Verjährung und Verfallsfristen? Bitte kontaktieren Sie uns: telefonisch unter 026-3522888 oder per E-Mail an bouwrecht@dekempenaer.nl.

[1 ] RvA Bouw 8. Januar 2013, ECLI:NL:XX:2013:BZ6227.

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