HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Rechte der Kinder - was ist damit?

Rechte der Kinder

Genau wie Erwachsene haben auch Kinder Rechte in der Gesundheitsversorgung. Doch welche Regeln gelten für Kinder und Jugendliche? Die Patientenrechte von Kindern sind im Gesetz über die medizinische Behandlungsvereinbarung (WGBO) niedergelegt. Die Patientenrechte gelten für alle Handlungen in der Gesundheitsversorgung. Neben den Verfahren von Ärzten und Krankenhäusern gilt die WGBO auch für Physiotherapeuten, Zahnärzte und z. B. Psychotherapeuten.

Das Gesetz unterscheidet beim Patientenrecht drei Altersgruppen:

  • Kinder bis zum Alter von 12 Jahren;
  • Kinder im Alter zwischen zwölf und sechzehn Jahren;
  • junge Menschen ab sechzehn Jahren.

Für jede Gruppe gelten besondere Regeln.

Im Folgenden werde ich die wichtigsten Regeln für die Einwilligung in Handlungen von Minderjährigen im Allgemeinen darlegen und dann einen Überblick über die Entscheidungsbefugnis, die Einwilligung in die Behandlung und die Einwilligung in die Einsicht in die Krankenakte im Rahmen der Patientenrechte nach Altersgruppen geben.

Autorität und Zustimmung

Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres stehen Kinder unter der Aufsicht ihrer Eltern. Es kann sein, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge hat oder dass ein Dritter (z. B. eine Einrichtung) das Sorgerecht hat. Der Begriff "Eltern" bezieht sich in diesem Blog auf die Eltern mit Autorität. Dies kann ein Elternteil mit Autorität sein, aber auch z. B. der Vormund.

Der sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, sich mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil abzusprechen. Ein nicht erziehungsberechtigter Elternteil muss immer über wichtige Ereignisse, die ein Kind betreffen, informiert werden. Das gilt natürlich auch für die medizinische Behandlung.

Die wichtigste Regel ist, dass Kinder für die meisten Handlungen die Zustimmung der Eltern benötigen, es sei denn, die Handlungen sind altersgerecht. Zum Beispiel beim Kauf eines Brotes oder eines anderen Lebensmittels im Supermarkt. Der Kauf eines Computers oder eines Autos hingegen ist für einen Minderjährigen nicht üblich. Im Gesundheitsbereich gibt es Ausnahmen von der elterlichen Zustimmung.

Kinder bis zu 12 Jahren

Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren dürfen nicht selbst entscheiden. Ihre Eltern entscheiden für sie. Das Kind hat jedoch ein Recht auf Information, d. h. es muss in einer für das Kind verständlichen Form darüber informiert werden, was während der Behandlung geschehen wird. Die Eltern werden umfassend informiert, so dass sie auf dieser Grundlage Entscheidungen über die Behandlung treffen können.

Die Eltern müssen ihre Zustimmung zur Behandlung des Kindes geben. Natürlich werden sie die Meinung des Kindes in ihre Entscheidung einbeziehen. Der Berater wird auch danach fragen. Ist ein Berater der Ansicht, dass die Entscheidung der Eltern nicht im Interesse des Kindes liegt, ist er nicht verpflichtet, die Behandlung durchzuführen.

Wenn die Eltern ihre Zustimmung zu einer bestimmten Behandlung verweigern und das Kind in Gefahr ist, darf der Sozialarbeiter nicht allein über die Behandlung des Kindes entscheiden. Der Betreuer muss eine Kinderschutzmaßnahme beantragen. Der Kinderschutzbund muss eingeschaltet werden.

Die Eltern haben das Recht, die Krankenakte ihres Kindes einzusehen oder eine Kopie der Akte zu erhalten. Wenn die Einsichtnahme nicht im Interesse des Kindes liegt, kann der Berater dem Kind die Akteneinsicht verweigern. Der Betreuer darf Kindern unter zwölf Jahren keine Einsicht in die Akte gewähren. Die Eltern können jedoch das Kind die Datei lesen lassen.

Kinder zwischen 12 und 16 Jahren

Sowohl das Kind als auch die Eltern haben ein Recht auf umfassende Informationen durch den Berater. Damit eine Behandlung stattfinden kann, müssen sowohl das Kind als auch die Eltern ihre Zustimmung geben. Wenn das Kind oder die Eltern die Zustimmung verweigern, darf die Behandlung nicht stattfinden. So kann entweder das Kind oder einer der Elternteile die Behandlung abbrechen.

Angenommen, das Kind möchte nicht, dass die Eltern über eine bestimmte Behandlung informiert werden. In diesem Fall können die Eltern ihre Zustimmung nicht geben. Der Betreuer muss entscheiden, ob er das Kind behandeln will oder nicht. Der Betreuer muss dann beurteilen, wie gut das Kind abwägen und selbst entscheiden kann. In diesem Fall kann die Zustimmung der Eltern entfallen. Wenn das Kind die Behandlung nicht will, die Eltern aber schon, kann niemand das Kind zwingen, sich der Behandlung zu unterziehen. In diesem Fall ist es dem Sozialarbeiter nicht gestattet, das Kind zu behandeln. Der Berater wird noch prüfen müssen, ob das Kind die Folgen seiner Entscheidung überblicken kann. Der Berater muss dann nach einer Möglichkeit suchen, die das Kind akzeptieren wird.

Sowohl das Kind als auch die Eltern können die medizinische Akte einsehen. Das Kind kann dies auch von sich aus beantragen. Die Betreuungsperson wird dies zulassen, aber es hängt vom Alter des Kindes ab und davon, ob es die Akte verstehen kann. In dieser Altersgruppe kann das Kind der Einsichtnahme der Eltern in seine Akte widersprechen.

Junge Menschen ab 16 Jahren

Ab dem 16. Lebensjahr können junge Menschen selbst über ihre medizinische Behandlung entscheiden. Sie haben die gleichen Patientenrechte wie Erwachsene. Die Jugendlichen können sich an einen Berater wenden und sich selbst um eine medizinische Behandlung kümmern. Der junge Mensch hat das Recht auf umfassende Information. Die Eltern erhalten die Informationen nicht mehr, es sei denn, der junge Mensch erteilt dem Betreuer die Erlaubnis, die Informationen weiterzugeben.

Die Zustimmung zur Behandlung wird vom Jugendlichen selbst erteilt; die Zustimmung der Eltern ist nicht mehr erforderlich. Auch wenn der Berater und die Eltern eine Behandlung für medizinisch notwendig halten, muss der Berater die Meinung des Jugendlichen respektieren. Wenn der junge Mensch die Behandlung nicht will, findet sie nicht statt.

Der junge Mensch kann Einsicht in seine Krankenakte beantragen und braucht dazu nicht die Zustimmung seiner Eltern. Auch die Eltern dürfen keine Einsicht in die Akte des Jugendlichen nehmen, wenn der Jugendliche nicht zustimmt.

Möchten Sie mehr über die (Patienten-)Rechte von Eltern und Kindern erfahren?

Wenn Sie weitere Informationen zu den Patientenrechten oder den Rechten von Eltern und Kindern wünschen, wenden Sie sich bitte an einen unserer Anwälte für Gesundheitsrecht oder Familienrecht. Sie können uns telefonisch unter +31 (0)26 352 2825 oder per E-Mail unter familierecht@dekempenaer.nl erreichen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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