HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Staatliche Maßnahmen Corona: Welche Maßnahmen gelten für welche Ereignisse?

Was sind die Folgen von höherer Gewalt und Annullierung?

Ich habe in der Branche festgestellt, dass es an Klarheit darüber mangelt, welche Maßnahmen genau für Veranstaltungen gelten. Das liegt daran, dass die Regierung - und die Medien - unterschiedliche Begriffe verwenden.

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Maßnahmen, die für die betreffenden Veranstaltungen gelten. Auch die Folgen von höherer Gewalt und Annullierung werden erörtert.

Zugelassene und anzeigepflichtige Ereignisse

Kurz gesagt handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (eventuell durch den Verkauf von Eintrittskarten) und die in der Regel im öffentlichen Raum stattfinden. Dazu können Felder, Parks, öffentliche Flächen, Straßen oder Straßenabschnitte usw. gehören. Beispiele dafür sind Feste, Messen, Paraden und so weiter.

Diese Veranstaltungen sind bis zum 1. September 2020 verboten.

Genehmigte und anzeigepflichtige Veranstaltungen, die zwischen dem 21. April 2020 und dem 1. September stattfinden

Die Organisatoren dieser Veranstaltungen, die zwischen dem 21. April 2020 und dem 1. September 2020 stattfinden, können sich bei Absagen nach dem 21. April 2020 auf höhere Gewalt berufen. Der Veranstalter muss keine Stornogebühr zahlen, verliert aber eine eventuelle Anzahlung.

Lizenzierte und anzeigepflichtige Veranstaltungen, die nach dem 1. September stattfinden

Für die Stornierung von Veranstaltungen, die nach dem 1. September 2020 stattfinden, gilt die normale Stornierungsregelung. Dem Veranstalter kann die Differenz zwischen der Stornierungsgebühr und einer eventuellen Anzahlung in Rechnung gestellt werden.

Öffentliche Veranstaltungen

Kurz gesagt handelt es sich um Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind (unabhängig davon, ob die Öffentlichkeit eine Eintrittskarte kaufen muss oder nicht) und die im öffentlichen Raum oder in einem Veranstaltungsort (Gebäude) stattfinden. Bei einer öffentlichen Veranstaltung kann es sich um eine genehmigte oder anmeldepflichtige Veranstaltung handeln, dies ist jedoch nicht erforderlich.

Beispiele sind Messen, Kongresse und Autoausstellungen.

Die Sicherheitsregionen haben noch keine neue Notfallverordnung ausgearbeitet. Diese Veranstaltungen sind also vorerst bis zum 1. Juni 2020 verboten. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass eine neue Notverordnung ausgearbeitet wird, in der festgelegt wird, dass ab dem 21. April 2020 alle öffentlichen Veranstaltungen bis zum 1. September 2020 verboten sind.

Keine neue Notverordnung

Öffentliche Veranstaltungen, die vor dem 1. Juni 2020 stattfinden (oder vor dem 1. September 2020, wenn eine neue Notverordnung in Kraft tritt)

Organisatoren von öffentlichen Veranstaltungen, die vor dem 1. Juni 2020 stattfinden, können sich bei Absagen nach dem 27. März 2020 auf höhere Gewalt berufen. Der Veranstalter muss keine Stornogebühr zahlen, verliert aber die Anzahlung.

Öffentliche Veranstaltungen, die nach dem 1. Juni 2020 stattfinden (oder nach dem 1. September 2020, wenn eine neue Notverordnung in Kraft tritt)

Für die Annullierung von öffentlichen Veranstaltungen, die nach dem 1. Juni 2020 stattfinden, gilt die normale Annullierungsregelung. Dem Veranstalter kann die Differenz zwischen der Stornierungsgebühr und der Anzahlung in Rechnung gestellt werden.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an die zuständige Sicherheitsregion zu wenden, siehe die Übersicht auf der Website der Regierung.

Eine neue Dringlichkeitsverordnung (die das Verbot von Veranstaltungen bis zum 1. September 2020 vorsieht)

Öffentliche Veranstaltungen, die vor dem 1. September 2020 stattfinden

Organisatoren von öffentlichen Veranstaltungen, die zwischen dem 21. April 2020 und dem 1. September 2020 stattfinden, können sich bei Absagen nach dem 21. April 2020 auf höhere Gewalt berufen. Der Veranstalter muss keine Stornogebühr zahlen, verliert aber die Anzahlung.

Öffentliche Veranstaltungen, die nach dem 1. September 2020 stattfinden

Für die Annullierung von öffentlichen Veranstaltungen, die nach dem 1. September 2020 stattfinden, gilt die normale Annullierungsregelung. Dem Veranstalter kann die Differenz zwischen der Stornierungsgebühr und der Anzahlung in Rechnung gestellt werden.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an die zuständige Sicherheitsregion zu wenden, siehe die Übersicht auf der Website der Regierung.

Private (b2b) Veranstaltungen

Kurz gesagt handelt es sich um Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sind und in der Regel an einem Veranstaltungsort stattfinden. Beispiele hierfür sind Firmenfeiern, Treffen für geladene Gäste und Konferenzen für eine bestimmte Gruppe von Personen.

Private (b2b) Veranstaltungen, die zwischen dem 21. April 2020 und dem 20. Mai 2020 stattfinden

Die Organisatoren dieser Veranstaltungen, die zwischen dem 21. April 2020 und dem 20. Mai 2020 stattfinden, können sich bei Absagen nach dem 21. April 2020 auf höhere Gewalt berufen. Der Veranstalter muss keine Stornogebühr zahlen, verliert aber eine eventuelle Anzahlung.

Private (b2b) Veranstaltungen, die nach dem 20. Mai 2020 stattfinden

Für die Stornierung von Veranstaltungen, die ab dem 20. Mai 2020 stattfinden, gilt die normale Stornierungsregelung. Die Differenz zwischen der Stornogebühr und einer eventuellen Anzahlung kann dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.

Für private Veranstaltungen gelten die folgenden Ausnahmen:

  • Beerdigungen und Trauungen können stattfinden, wenn maximal 30 Personen versammelt sind und ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen, wie z. B. Ratsversammlungen oder Aktionärsversammlungen, können nur stattfinden, wenn maximal 100 Personen einen Abstand von 1,5 Metern einhalten können.
  • Arbeitsbezogene Besprechungen können mit bis zu 100 Personen stattfinden, wenn zwischen ihnen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dabei handelt es sich um Sitzungen, die für die Fortführung des Tagesgeschäfts von Institutionen, Unternehmen und anderen Organisationen erforderlich sind.

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