HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Kann ich von den Mietern verlangen, dass sie die RIVM-Richtlinien einhalten?

Ende März wurden die Maßnahmen des RIVM zur Verhinderung oder Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus verschärft. Jeder sollte so viel wie möglich zu Hause bleiben und nur zur Arbeit nach draußen gehen (wenn es nicht möglich ist, zu Hause zu arbeiten), um Einkäufe zu erledigen oder um sich um andere zu kümmern. Wenn man sich im Freien aufhält, sollte man einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Soziale Aktivitäten und Gruppen sollten vermieden werden, auch zu Hause: nicht mehr als drei Personen besuchen und einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.

Wachsamkeit gegenüber Mieterkomplexen und Gemeinschaftsräumen

Die Menschen scheinen sich mehr oder weniger an diese Maßnahmen zu gewöhnen. Gewöhnung kann auch dazu führen, dass manche Menschen weniger aufmerksam auf die Maßnahmen reagieren. Für Vermieter stellt sich die Frage, ob sie gegen Mieter vorgehen können, die sich nicht an die RIVM-Maßnahmen halten. Am 27. März 2020 haben wir einen Blog über Vermieter von Einzelhandelsimmobilien geschrieben: Wissen Sie, ob Ihr Mieter die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus einhält? Welche Möglichkeiten haben Vermieter von Wohneigentum?

Für einige Mieter von Gemeinschaftsgebäuden, wie Seniorenwohnungen oder Studentenwohnungen, könnte die Dringlichkeit der Maßnahmen nachlassen. Vielleicht hatten sie aber auch von Anfang an ihre eigenen Vorstellungen von den Maßnahmen. Beispiele hierfür sind Gruppen von Mietern, die sich in Gemeinschaftsräumen, Eingängen oder Galerien immer wieder gegenseitig aufsuchen, ein Mieter, der eine Party oder ein Grillfest organisiert, ein Mieter, der den Eingang versperrt oder sich anderweitig weigert, den Mindestabstand zu anderen Mietern einzuhalten. Andere Mieter werden sich darüber beschweren: Sie fühlen sich von dem Mieter, der sich weniger streng an die Regeln hält, belästigt. In diesen Fällen kann an die bestehende Rechtsprechung zur Belästigung angeknüpft werden.

Maßnahmen gegen Mieter, die RIVM-Maßnahmen ignorieren

Derselbe Vermieter

Ein Vermieter, der sowohl an den belästigenden als auch an den belästigenden Mieter vermietet, hat in jedem Fall die Möglichkeit, auf der Grundlage des Mietvertrags gegen den Belästigungsverursacher vorzugehen. In den meisten Mietverträgen ist festgelegt, dass ein Mieter seinen Mitbewohnern keine Belästigung zufügen darf. Das Verhalten des Störers kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Verwarnung oder - in schwerwiegenden Fällen - für eine Räumung sein. Ein Verfahren zu diesem Thema kann auch während der Krönungskrise durchgeführt werden.

Wie immer bei Belästigungen ist es wichtig, festzustellen, ob eine Belästigung im objektiven Sinne vorliegt. Die Tatsache, dass jemand eine Belästigung erfährt, bedeutet nicht unbedingt, dass der andere eine Belästigung verursacht. Aus der Rechtsprechung zur Belästigung ergibt sich, dass Nachbarn ein gewisses Maß an gegenseitiger Belästigung hinnehmen müssen. Es muss von Fall zu Fall festgestellt werden, ob die Grenze überschritten wurde und die Belästigung "rechtswidrig" ist.

Verschiedene Vermieter

Wenn der Verursacher der Belästigung und die Person, die die Belästigung verursacht, nicht vom selben Vermieter gemietet haben, kann der Beschwerdeführer selbst gegen den Verursacher der Belästigung wegen unrechtmäßiger Eingriffe vorgehen.

Beratung

Als Vermieter möchten Sie sich nicht unnötig in Streitigkeiten zwischen Mietern einmischen. De Kempenaer Advocaten denkt gerne mit Ihnen zusammen über eine rechtlich korrekte und praktische Vorgehensweise nach. Rufen Sie einen unserer Anwälte in der Abteilung Mietrecht an, um Ihre Situation unverbindlich zu besprechen: 026 - 352 28 24 oder E-Mail: huurrecht@dekempenaer.nl.

 

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