HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Das ärztliche Disziplinarrecht in Kürze

Einführung

Das Disziplinarrecht soll die hohe Qualität des niederländischen Gesundheitssystems gewährleisten und ist im Gesetz über die einzelnen GesundheitsberufeBIG Act. In den Disziplinarausschüssen für das Gesundheitswesen werden Beschwerden über das medizinische Handeln einzelner Gesundheitsdienstleister behandelt. In den Niederlanden gibt es 5 regionale Disziplinarausschüsse und (als Berufungsinstanz) einen zentralen Disziplinarausschuss in Den Haag.

Wenn Sie ein bei der BIG registrierter Gesundheitsdienstleister sind, kann sich jemand mit einer Beschwerde über Sie an einen regionalen Disziplinarausschuss wenden. Die Beschwerde kann sich auf ein Verhalten beziehen, das unter die Disziplinarvorschriften im Gesundheitswesen fällt. Beispiele sind eine falsche Diagnose, eine falsche Behandlung, die Verabreichung falscher Medikamente, die Verletzung des Berufsgeheimnisses, aber auch sexuelles oder sonstiges übergriffiges Verhalten. Der Beschwerdeführer muss eine "Eintrittsgebühr" von 50 EUR entrichten.

Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde auch eine Beschwerde einreichen, die sich gegen einen oder mehrere Praktiker und nicht gegen eine Einrichtung als Ganzes richten muss.

Arbeitsweise des Disziplinarrates

Das Verfahren vor einem medizinischen Disziplinargericht umfasst mehrere Phasen:

Vorläufige Untersuchung

Die Phase beginnt mit der Einreichung der Beschwerde bei dem regionalen Disziplinargericht, in dessen Bezirk der Pflegedienstleister wohnt. Das Disziplinargericht leitet den Beschwerdebescheid an den Leistungserbringer weiter, der sich schriftlich verteidigen kann. Hält der Ausschuss die Beschwerde für unzureichend, kann der Beschwerdeführer erneut darauf reagieren, und der Gesundheitsdienstleister kann erneut auf die Beschwerde reagieren. Schließlich erhalten die Parteien, wenn sie dies wünschen, Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich zu erläutern. Diese Anhörung findet im Büro des Sekretärs statt und ist nicht öffentlich. In der mündlichen Anhörung werden auch die Möglichkeit einer Einigung und der Wunsch des Beschwerdeführers, die Beschwerde weiterzuverfolgen, geprüft.

Der Ratssaal

Nach der Voruntersuchung wird die Beschwerde von einem drei- oder fünfköpfigen Gremium bearbeitet. Dieses Gremium besteht aus einem Rechtsanwalt als Vorsitzendem und zwei Gesundheitsdienstleistern/Berufsangehörigen oder aus zwei Rechtsanwälten (von denen einer den Vorsitz führt) und drei Gesundheitsdienstleistern/Berufsangehörigen. Das Verfahren findet in Abwesenheit der beteiligten Parteien statt. Dies wird als die Kammern bezeichnet. Der Ausschuss prüft die Beschwerde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Die öffentliche Sitzung

Kommt sie nicht zu einer Entscheidung, kann die Vorverfahrenskammer beschließen, dass der Fall in einer öffentlichen Anhörung weiterverhandelt wird. Bei einer öffentlichen Anhörung erhalten alle Beteiligten eine Einladung zum Erscheinen. Die öffentlichen Anhörungen sind auch für die Öffentlichkeit und die Presse zugänglich und werden häufig von Studenten eines Ausbildungsprogramms im Gesundheitswesen besucht.

Die Entscheidung

Die Entscheidung wird vom Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten getroffen. Wird der Beschwerde stattgegeben, kann der Ausschuss eine Maßnahme anordnen. Dabei kann es sich um eine Verwarnung, einen Verweis, eine Geldbuße, eine teilweise Disqualifizierung oder eine Streichung aus dem BIG-Register handeln.

Ein Disziplinargericht kann nicht über Schadenersatz entscheiden. Der Weg zum Schadenersatz führt über eine unabhängige Schiedsstelle oder über die Zivilgerichte.

Im Durchschnitt dauert das gesamte Verfahren vor einem Disziplinargericht in der ersten Instanz acht Monate, obwohl es angesichts der aktuellen Corona-Problematik länger geworden zu sein scheint.

Berufung

Der Beschwerdeführer kann Beschwerde einlegen, wenn er für unzulässig erklärt wurde oder wenn die Beschwerde ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht gegen die Strenge einer Maßnahme wenden. Der Leistungserbringer kann jederzeit Einspruch erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung des Disziplinargerichts an das regionale Disziplinargericht zu richten, das die Beschwerde behandelt hat.

Endlich

Wie unangenehm auch immer: Beschwerden und damit ein mögliches Disziplinarverfahren gehören zur Berufsausübung und sind in der heutigen selbstbewussten Gesellschaft nicht weniger geworden. Besprechen Sie eine Beschwerde oder eine drohende Beschwerde immer mit Kollegen, behalten Sie sie nicht für sich und melden Sie sie den Verantwortlichen in der Organisation!

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