HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine maschinelle Übersetzung handelt, die ein grundlegendes Verständnis unserer Webinhalte vermittelt. Es handelt sich um eine wörtliche Übersetzung, und bestimmte Wörter werden möglicherweise nicht genau übersetzt. De Kempenaer Advocaten N.V. haftet nicht für die Richtigkeit der Übersetzungen, die mit diesem Dienst erstellt wurden.

Inhaltsübersicht

Haftung und Veranstaltungen: Haftungsbeschränkung für Schäden von Besuchern und Teilnehmern möglich?

Letzten Sonntag war ein Artikel auf ad.nl über einen Rennunfall in Rockanje, siehe den Link Rennunfall Rockanje. Während der Rennveranstaltung kollidierten zwei Motorradfahrer, die dadurch in die Öffentlichkeit fuhren. Neben den Motorradfahrern wurden auch mehrere Besucher verletzt.

Kann ein Veranstalter die Haftung für Schäden von Besuchern und Teilnehmern begrenzen?

Schaden Besucher

Besucher können (i) Besucher sein, die eine Eintrittskarte für die Veranstaltung gekauft haben, und (ii) Besucher, die keine Eintrittskarte für eine Veranstaltung gekauft haben, da die Veranstaltung kostenlos ist.

(i) Besucher, die eine Eintrittskarte für die Veranstaltung gekauft haben
In diesem Fall besteht ein Vertrag zwischen dem Organisator und dem Besucher. Häufig wird eine Haftungsbeschränkung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.

Insbesondere bei Besuchern wird eine Haftungsbefreiung (-beschränkung) schnell als unangemessen empfunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens hoch ist und der Veranstalter keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um diesen Schaden so weit wie möglich zu verhindern.

(ii) Besucher, die keine Eintrittskarte für eine Veranstaltung erworben haben, da die Veranstaltung frei zugänglich ist
Wie im Falle des Unfalls mit dem Monstertruck in Haaksbergen hat der Veranstalter eine Sorgfaltspflicht. Die Sorgfaltspflicht hängt davon ab, (a) ob eine (potenzielle) Gefahr besteht, (b) wie (un)vorsichtig die potenziellen Opfer sind, (c) wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls/Schadens ist und (d) welche Präventivmaßnahmen möglich sind.
Die Sorgfaltspflicht erhöht sich im Verhältnis zu: (i) die Veranstaltung ist gefährlicher, (ii) die Wahrscheinlichkeit unvorsichtiger Teilnehmer ist höher, (iii) die Wahrscheinlichkeit von Schäden ist höher und (iv) die Präventionsmaßnahmen sind einfacher.

Wenn der Veranstalter keine angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Haftung. Eine Haftungsbefreiung (Haftungsbeschränkung) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird (fast sicher) keine Abhilfe schaffen, da kein Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Besucher besteht.

Schadensteilnehmer

Die Organisatoren geben den Teilnehmern oft einen Haftungsausschluss mit auf den Weg: "Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine natürliche Person oder ist er mit einer natürlichen Person gleichzusetzen, kann der Haftungsausschluss als unangemessen belastend angesehen werden, da er als allgemeine Bedingung qualifiziert wird. Ein Urteil des Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden bestätigt dies, indem es feststellt: "So ausgelegt, fällt die Klausel in den Anwendungsbereich von Artikel 6:237(f) des BW und gilt als unangemessen belastend. X hat keine Tatsachen und Umstände vorgetragen, die, wenn sie feststünden, die Vermutung widerlegen würden, dass die Klausel unangemessen belastend ist. Diesbezüglich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Klausel weder zwischen vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Schäden (...) noch zwischen versicherten und nicht versicherten Schäden oder zwischen Personenschäden und anderen Arten von Schäden unterscheidet. Die Klausel, auf die sich X beruft, enthält daher auch eine Haftungsbefreiung für Personenschäden. ”[1]

Handelt es sich bei dem Teilnehmer nicht um eine natürliche Person und kann er auch nicht mit einer natürlichen Person gleichgesetzt werden, gelten die Grundsätze der Angemessenheit und Fairness (was eine höhere Schwelle für die Haftung darstellt).

Vor allem in Sport- und Spielsituationen sowie bei Geschwindigkeits- oder Geschicklichkeitsveranstaltungen können jederzeit Unfälle passieren. Die Messlatte für die Haftung des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter ist hoch, da die Veranstaltung selbst ein höheres Unfallrisiko birgt und der Teilnehmer dies akzeptiert. Natürlich hat der Veranstalter nach wie vor eine Sorgfaltspflicht, Unfälle so weit wie möglich zu vermeiden.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, dass der Veranstalter dem Teilnehmer Sicherheitshinweise und/oder Spielregeln zur Verfügung stellt, die der Teilnehmer zu beachten hat, und dass diese für den Teilnehmer deutlich sichtbar sind (z. B. dass diese Hinweise in der Nähe der Umkleideräume angebracht sind usw.). Es wird auch empfohlen, dass der Veranstalter vor Gericht nachweisen kann, dass die Sicherheitsvorschriften und/oder -regeln an den Teilnehmer weitergegeben wurden.

Schlussfolgerung

Es ist ratsam, dass der Veranstalter eine Haftungsbefreiung (Beschränkung) vorsieht. Eine Haftungsbefreiung gegenüber Besuchern wird schnell als unangemessen angesehen, insbesondere wenn der Veranstalter keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um einen Unfall so weit wie möglich zu verhindern.
Bei den Teilnehmern liegt die Messlatte für ein Urteil, dass die Entlastung als unangemessen erachtet wird, höher. Dies gilt insbesondere für Sportarten, Spiele und Geschwindigkeitsveranstaltungen.

Wird eine Entlastung in Anspruch genommen, so sollte sie so weit wie möglich aufgeteilt werden zwischen (a) vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Schäden, (b) versicherten und nicht versicherten Schäden und (c) Personenschäden und Nicht-Personenschäden. Die Aufnahme einer Entlastung bedeutet nicht, dass die Sorgfaltspflicht des Veranstalters entfällt.

Es wird empfohlen, dass der Veranstalter dem Teilnehmer alle Sicherheitshinweise und/oder Spielregeln, die der Teilnehmer beachten muss, zur Verfügung stellt und diese für den Teilnehmer deutlich sichtbar sind.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie mich jederzeit per E-Mail j.de.wrede@dekempenaer.nl oder per Telefon 026 3522825 kontaktieren.

 

[1 ] Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden, 12. Februar 2013, ECLI:NL:GHARL:2013:BZ1719, Rn. 3.9.

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